Statuten Quartierleist Schönau Sandrain
gegründet 1885

A) Name, Zweckbestimmung, Sitz, Gebiet

Artikel 1

1. Unter dem Namen „Quartierverein Schönau-Sandrain“ (nachstehend Verein genannt), besteht ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Quartierverein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Der Verein bezweckt:

a) Die Vertretung der Interessen des Quartiers und dessen Bewohnern gegenüber Behörden, Institutionen und Privaten;
b) die Lösung aktueller Probleme aus den Bereichen Verkehr, Umweltschutz, Stadt- und Raumplanung usw. sowie die Mitarbeit an entsprechenden Umfragen und Projekten;
c) die Förderung öffentlicher Einrichtungen und Angelegenheiten;
d) die Pflege des kulturellen Lebens, der Solidarität und der Geselligkeit unter der Quartierbevölkerung.

Artikel 2

1. Sitz des Vereins ist Bern.

2. Als Adresse des Vereins gilt diejenige des amtierenden Präsidenten.

Artikel 3

1. Das Vereingebiet wird umschrieben durch die Quartierteile Schönau, Sandrain, Bürengut, Friedheim, Schönegg und Aarbühl, soweit diese innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinde Bern liegen.

2. Die Grenzen des Vereingebiets werden gebildet durch die Gemeindegrenze zu Köniz (Wabern), die Aare, die Sulgeneckstrasse, den Sulgenrain, den Scheuermattweg und die Monbijoustrasse.

B) Mitgliedschaft

Artikel 4

1. Die Mitgliedschaft beim Verein kann in verschiedenen Formen beantragt werden. Es wird unterschieden zwischen:

a) Einzelmitgliedschaft (für Personen ab 18 Jahren
b) Familien- oder Ehepaarmitgliedschaft und Haushaltsgemeinschaften (inkl. deren Kinder bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs);
c) Mitgliedschaft juristischer Personen.

Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht zu.

2. Die Mitgliedschaft ist Anwohnern und ehemalige Anwohner des Vereingebiets vorbehalten.

Artikel 5

1. Aufnahmegesuche werden schriftlich oder online (via Website) an den Vorstand gestellt.

2. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Mit seiner Aufnahme in den Verein anerkennt das neue Mitglied die Statuten.

Artikel 6

1. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich auf das Ende des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind für das laufende Vereinsjahr noch vollumfänglich zu erfüllen.

2. Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, seinen Zielen entgegenarbeiten oder trotz ordentlicher Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug sind, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Artikel 7

1. Mitglieder des Vereins, welche sich um dessen Bestrebungen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung mit Mehrheitsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Als besondere Form der Ehrenmitgliedschaft kann der Titel eines Ehrenpräsidenten verliehen werden.

3. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind nicht beitragspflichtig.

C) Organisation

Artikel 8

1. Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder diese mittels Unterschriftensammlung von mindestens 2/5 aller Mitglieder verlangt werden.

2. In der Regel findet die ordentliche Hauptversammlung im Frühjahr statt. Die Einladung mit Unterlagen dazu ist den Mitgliedern schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin zuzustellen.

3. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Februar bis zum 31. Januar.

4. An der Hauptversammlung haben die Mitglieder in der Regel über folgende Geschäfte zu befinden:

a) Genehmigung des Protokolls;
b) Genehmigung des Jahresberichts;
c) Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Revisionsberichts sowie des Budgets;
d) Wahl der Vorstandsmitglieder;
e) Wahl der Rechnungsrevisoren;
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g) Änderung der Statuten;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten;
h) Auflösung des Vereins und Weiterverwendung der Vereinsmittel.

5. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.

6. Abstimmungen und Wahlen haben in der Regel offen zu erfolgen. Auf Antrag kann die Versammlung über eine geheime Abstimmung befinden.

Artikel 9

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, inklusive Präsident.

2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

4. Nach Ablauf der Amtsdauer ist eine Wiederwahl möglich.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist.

6. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Über alle Verhandlungsgegenstände, Sitzungen und Versammlungen unter der Leitung des Vorstands ist Protokoll zu führen.

7. Der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstands führen die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins. Der Kassier führt in seinem Geschäftsbereich, im Einvernehmen mit dem Präsidenten, Einzelunterschrift.

8. Der Vorstand genehmigt zuhanden der Hauptversammlung den Jahresabschluss und den Revisionsbericht sowie das Budget.

9. Über den Einsatz und die personelle Besetzung einzelner Ressorts, Delegationen und Fachgruppen beschliesst der Vorstand in eigener Kompetenz. Er verfügt über deren Auflösung.

10. Der Vorstand erlässt ein Geschäftsreglement, in welchem Arbeitsbereiche, Abläufe, Informationsfluss und Kompetenzen geregelt werden.

11. Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtsdauer von der Pflicht zur Bezahlung der Mitgliederbeiträge befreit.

Artikel 10

1. Die Hauptversammlung wählt einen Rechnungsrevisor.

2. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

3. Auf Antrag des Vorstandes ist eine Wiederwahl möglich.

4. Die Rechnungsrevisoren prüfen stichprobenweise die Buchhaltung. Sie kontrollieren den Rechnungsabschluss und erstatten zuhanden des Vorstands und der Hauptversammlung schriftlich Bericht.

D) Finanzen

Artikel 11

Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch Mitgliederbeiträge, Überschüsse von Veranstaltungen und Projekten, Spenden und Kapitalerträge.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

E) Allgemeines

Artikel 12

Zur Erreichung seiner Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 der Statuten kann der Verein Mitglied in quartierübergreifenden Organisationen werden. Über solche Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand.

Artikel 13

1. Die Statuten können durch die Hauptversammlung abgeändert werden. Einem entsprechenden Abänderungsantrag muss die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmen.

2. Anträge betreffend Statutenabänderungen sind dem Vorstand zwecks Traktandierung spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.

Artikel 14

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande kommen.

2. Gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung ist ein Entscheid über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens zu treffen. Ein solches kann einer Stiftung, einem Verein mit ähnlicher Zwecksetzung oder einer anderen, steuerbefreiten, gemeinnützigen Organisation im In- oder Ausland zugewiesen werden.

Artikel 15

1. Die Statuten treten nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft.

2. Sie ersetzen frühere Versionen.



Letzte Version beschlossen an der Hauptversammlung vom 31. September 2024 (siehe Änderung im Rot).